Mit Wirkung vom 12.12.2021 (aktualisiert 4.2.2022) sind folgende Änderungen der bisherigen Regelungen in Kraft:
Gottesdienste:
Für Gottesdienste gilt weiterhin für alle Mitfeiernden die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen (ausgenommen sind wie bisher Kinder unter 6 Jahren sowie Personen, die mit ärztlicher Bestätigung aus gesundheitlichen Gründen keine FFP2-Maske tragen können; Kinder ab dem 6. bis 14. Lebensjahr sowie Schwangere dürfen auch einen MNS tragen).
Der erforderliche Mindestabstand wurde auf 1 Meter zu Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben, verkürzt.
Alle Personen, die liturgische Dienste übernehmen, müssen einen „3G-Nachweis“ erbringen.
Alle Regelungen sind in der Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz nachzulesen.
Andere pfarrliche Veranstaltungen:
Für alle nicht-gottesdienstliche Zusammenkünfte (Gruppenstunden, Seniorenrunden, Chor, Sakramentenvorbereitung …) gilt die 2G-Regel und FFP2-Maskenpflicht. In Innenräumen dürfen maximal 50 Personen teilnehmen.
Alle Teilnehmer haben diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Konsumation:
Für die Konsumation gelten folgende Regelungen:
- Einlass gemäß dem Prinzip Geimpft – Genesen (2G) (siehe oben)
- Es gilt zusätzlich Maskenpflicht für die Bedienung, sowie für alle Gäste abseits des Sitzplatzes
- Der Verantwortliche hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen
- Außerdem müssen die Kontaktdaten erhoben werden (s. nächster Punkt)
- Selbstbedienung ist zulässig, wenn geeignete Hygienemaßnahmen gesetzt werden (z.B. Desinfektionsmittel vor dem Buffet)
Kontaktdatenerhebung:
Für alle Veranstaltungen unabhängig der Teilnehmerzahl gilt die Pflicht zur Erhebung der Kontaktdaten (§ 19 der 6. COVID-19-SchuMaV):
– von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten
– Vor- und Familienname, Telefonnummer und wenn vorhanden E-Mail-Adresse
– Bei Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer volljährigen Person ausreichend
– Die Daten sind mit Datum und Uhrzeit des Betretens zu versehen
– Die Daten sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen, eine sonstige Verarbeitung ist nicht erlaubt
– Es ist sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind
– die Daten sind für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen
– Bitte dafür das Kontaktdatenformular bzw. bei festen Gruppen eine Anwesenheitsliste verwenden.
Die Kontaktdatenerhebung liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Gruppenverantwortlichen.
Die in Wien aktuell gültigen Regeln sind hier zusammengefasst:
https://coronavirus.wien.gv.at/neue-corona-regeln/
Regelungen für Kinder und Jugendliche:
Ausgenommen von der 2G-Regel sind Kinder unter 6 Jahren.
Für Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren ist der sog. Ninja-Pass weiterhin als „2G-Zertifikat“ gültig.
Für Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 15 Jahren gilt der Ninja-Pass nicht als Eintrittstest. In Wien benötigen sie am Wochenende einen PCR-Test.
Jugendliche über 15 Jahren sind Erwachsenen gleichgestellt.
Pfarrkanzlei, Einzelgespräche:
In der Pfarrkanzlei sowie bei (seelsorglichen) Einzelgesprächen ist eine FFP2-Maske zu tragen.
Da sich die Vorgaben entsprechend der Pandemie-Entwicklung weiter verändern können, bitte ich die Gruppenverantwortlichen darum, die jeweils aktuellen Regelungen im Auge zu behalten.
Alle aktuellen Richtlinien der Erzdiözese Wien sind hier zusammengestellt:
https://www.erzdioezese-wien.at/pages/inst/14428131/gemeindeentwicklung/themenjahre/corona/article/83044.html
Gregor Jansen
Stand: 04.02.2022