Aktuelle Corona-Regeln für die Pfarre

Mit Wirkung vom 12.12.2021 (aktualisiert 4.2.2022) sind folgende Änderungen der bisherigen Regelungen in Kraft:

Gottesdienste:

Für Gottesdienste gilt weiterhin für alle Mitfeiernden die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen (ausgenommen sind wie bisher Kinder unter 6 Jahren sowie Personen, die mit ärztlicher Bestätigung aus gesundheitlichen Gründen keine FFP2-Maske tragen können; Kinder ab dem 6. bis 14. Lebensjahr sowie Schwangere dürfen auch einen MNS tragen).
Der erforderliche Mindestabstand wurde auf 1 Meter zu Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben, verkürzt.
Alle Personen, die liturgische Dienste übernehmen, müssen einen „3G-Nachweis“ erbringen.

Alle Regelungen sind in der Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz nachzulesen.

 

Andere pfarrliche Veranstaltungen:

Für alle nicht-gottesdienstliche Zusammenkünfte (Gruppenstunden, Seniorenrunden, Chor, Sakramentenvorbereitung …) gilt die 2G-Regel und FFP2-Maskenpflicht. In Innenräumen dürfen maximal 50 Personen teilnehmen.
Alle Teilnehmer haben diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

Konsumation:
Für die Konsumation gelten folgende Regelungen:

  • Einlass gemäß dem Prinzip Geimpft – Genesen (2G) (siehe oben)
  • Es gilt zusätzlich Maskenpflicht für die Bedienung, sowie für alle Gäste abseits des Sitzplatzes
  • Der Verantwortliche hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen
  • Außerdem müssen die Kontaktdaten erhoben werden (s. nächster Punkt)
  • Selbstbedienung ist zulässig, wenn geeignete Hygienemaßnahmen gesetzt werden (z.B. Desinfektionsmittel vor dem Buffet)

 

Kontaktdatenerhebung:

Für alle Veranstaltungen unabhängig der Teilnehmerzahl gilt die Pflicht zur Erhebung der Kontaktdaten (§ 19 der 6. COVID-19-SchuMaV):

–  von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten
–  Vor- und Familienname, Telefonnummer und wenn vorhanden E-Mail-Adresse
– Bei Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer volljährigen Person ausreichend
– Die Daten sind mit Datum und Uhrzeit des Betretens zu versehen
– Die Daten sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen, eine sonstige Verarbeitung ist nicht erlaubt
– Es ist sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind
– die Daten sind für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen
– Bitte dafür das Kontaktdatenformular bzw. bei festen Gruppen eine Anwesenheitsliste verwenden.

Die Kontaktdatenerhebung liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Gruppenverantwortlichen.

 

Die in Wien aktuell gültigen Regeln sind hier zusammengefasst:
https://coronavirus.wien.gv.at/neue-corona-regeln/

 

Regelungen für Kinder und Jugendliche:

Ausgenommen von der 2G-Regel sind Kinder unter 6 Jahren.
Für Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren ist der sog. Ninja-Pass weiterhin als „2G-Zertifikat“ gültig.
Für Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 15 Jahren gilt der Ninja-Pass nicht als Eintrittstest. In Wien benötigen sie am Wochenende einen PCR-Test.
Jugendliche über 15 Jahren sind Erwachsenen gleichgestellt.

 

Pfarrkanzlei, Einzelgespräche:

In der Pfarrkanzlei sowie bei (seelsorglichen) Einzelgesprächen ist eine FFP2-Maske zu tragen.

 

Da sich die Vorgaben entsprechend der Pandemie-Entwicklung weiter verändern können, bitte ich die Gruppenverantwortlichen darum, die jeweils aktuellen Regelungen im Auge zu behalten.

Alle aktuellen Richtlinien der Erzdiözese Wien sind hier zusammengestellt:
https://www.erzdioezese-wien.at/pages/inst/14428131/gemeindeentwicklung/themenjahre/corona/article/83044.html

 

Gregor Jansen
Stand: 04.02.2022